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Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
22. März 2019 243 Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte244 erfasst werden und die beim Inkrafttreten dieser Änderung über einen nicht biometrischen Ausländerausweis im Sinne von Artikel 71b verfügen, dürfen diesen bis zum Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer behalten, sofern nicht die Ausstellung eines neuen Ausweises erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Ausweismutationen. 243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). |