Art. 19b Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs 32
1 Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 201933 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 erteilen. 2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer:
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). |