Art. 22a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen 45
(Art. 22 Abs. 3 AIG) 1 Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts46 ein Mindestlohn garantiert ist. 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). |