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Art. 22b Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen 47
(Art. 26a AIG) 1 Bei der Beurteilung, ob religiöse Betreuungs- und Lehrpersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind, gilt Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss. 2 Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss die Betreuungs- oder Lehrperson nachweisen, dass sie in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen) verfügt. 47 Ursprünglich: Art. 22a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |