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Art. 24 Anforderungen an die Schulen
(Art. 27 AIG) 1 Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken. 2 Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung müssen festgelegt sein. 3 Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind. 4 In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen. |