Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 24 Anforderungen an die Schulen

(Art. 27 AIG)

1 Schu­len, die Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der aus- oder wei­ter­bil­den, müs­sen Ge­währ für ei­ne fach­ge­rech­te Aus- oder Wei­ter­bil­dung und die Ein­hal­tung des Un­ter­richts­pro­gramms bie­ten. Die zu­stän­di­gen Be­hör­den kön­nen die Zu­las­sung zur Aus- und Wei­ter­bil­dung auf an­er­kann­te Schu­len be­schrän­ken.

2 Das Un­ter­richts­pro­gramm und die Dau­er der Aus- oder Wei­ter­bil­dung müs­sen fest­ge­legt sein.

3 Die Schul­lei­tung muss be­stä­ti­gen, dass die sprach­li­chen und bil­dungs­mäs­si­gen Vor­aus­set­zun­gen für die vor­ge­se­he­ne Aus- oder Wei­ter­bil­dung er­füllt sind.

4 In be­grün­de­ten Fäl­len kön­nen die zu­stän­di­gen Be­hör­den zu­sätz­lich einen Sprach­test ver­lan­gen.

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