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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 33Pflegekinder
(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG)
Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.