Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes 80
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
2 Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle. 3 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.82 80 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). |