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Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
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