|
Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
|