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Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:
2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden. |