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Art. 42 Stagiaires
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG) 1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen. 2 Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen. 3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden. |