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Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:
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