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Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AIG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
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