Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 55 Stellenwechsel

(Art. 32 Abs. 3 AIG)

Ein Stel­len­wech­sel von Per­so­nen mit ei­ner Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung kann in­ner­halb der glei­chen Bran­che und des glei­chen Be­rufs be­wil­ligt wer­den, wenn ei­ne wei­te­re Tä­tig­keit beim bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber nicht mög­lich oder nicht zu­mut­bar ist und der Stel­len­wech­sel nicht auf Grund des Ver­hal­tens der Ar­beit­neh­me­rin oder des Ar­beit­neh­mers er­folgt.

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