Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung

1 Die Gül­tig­keits­dau­er der erst­ma­li­gen Auf­ent­halts­be­wil­li­gung be­trägt ein Jahr; sie kann um zwei Jah­re ver­län­gert wer­den. Aus­nah­men sind in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len mög­lich.

2 Nach Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung muss das aus­län­di­sche Aus­weis­pa­pier (Art. 8) noch wäh­rend sechs Mo­na­ten gül­tig sein. Aus­nah­men sind in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len mög­lich.

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