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Art. 61a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung 99
(Art. 34 Abs. 6, 58a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG) 1 Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). 2 Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn:
3 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |