Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich

Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der kön­nen nur in ei­nem Kan­ton ei­ne Kurz­auf­ent­halts-, Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung be­sit­zen. Die Be­wil­li­gun­gen gel­ten für das Ge­biet des Kan­tons, der sie aus­ge­stellt hat.

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