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Art. 69 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft 131
Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327a–327cdes Zivilgesetzbuchs132; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet. 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |