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Art. 71e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
1 Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises. 2 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.161 3 Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss. 4 Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.162 5 Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst. 6 Die Fotografie wird ab Geburt erstellt. 7 Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt werden. 8 Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen. 161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). 162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). |