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Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Art. 71h Verpflichtung der Kantone

Die Kan­to­ne über­neh­men den Aus­län­der­aus­weis und das ent­spre­chen­de Aus­fer­ti­gungs­ver­fah­ren zu den Be­din­gun­gen, die der Bund mit den Drit­ten, die mit der Aus­fer­ti­gung des Aus­län­der­aus­wei­ses be­traut wur­den, ver­ein­bart hat.