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Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache 165
Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen. 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). |