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Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache 165

Für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die ih­ren Wohn­ort in ei­ne Ge­mein­de oder einen Kan­ton mit ei­ner an­de­ren Amtss­pra­che ver­le­gen, kann der Kan­ton einen neu­en Aus­weis in der ent­spre­chen­den Spra­che aus­stel­len.

165 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).