Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises

1 Al­le Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der sind ver­pflich­tet, den Be­hör­den den Aus­län­der­aus­weis auf Ver­lan­gen so­fort vor­zu­wei­sen oder ab­zu­ge­ben. Ist dies nicht mög­lich, so wird da­für ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist fest­ge­legt.

2 Die zu­stän­di­ge Mi­gra­ti­ons­be­hör­de kann den Aus­län­der­aus­weis ent­zie­hen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Auf­ent­halt nicht mehr er­füllt sind.

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