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Art. 72b Nachweis des guten Rufes
1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das SEM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet. 3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen. 4 Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41bAIG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt. 169 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 4 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |