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Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis
(Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) 1 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
2 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen. |