|
Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) 1 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2 Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. |