Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

(Art. 58a Abs. 2 AIG)

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­rück­sich­tigt die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der Aus­län­de­rin oder des Aus­län­ders an­ge­mes­sen bei der Be­ur­tei­lung der In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 58a Ab­satz 1 Buch­sta­ben c und d AIG. Ei­ne Ab­wei­chung von die­sen In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en ist mög­lich, wenn die Aus­län­de­rin oder der Aus­län­der sie nicht oder nur un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen er­fül­len kann auf­grund:

a.
ei­ner kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder psy­chi­schen Be­hin­de­rung;
b.
ei­ner schwe­ren oder lang an­dau­ern­den Krank­heit;
c.
an­de­rer ge­wich­ti­ger per­sön­li­cher Um­stän­de, na­ment­lich we­gen:
1.
ei­ner aus­ge­präg­ten Lern-, Le­se- oder Schreib­schwä­che,
2.
Er­werbs­ar­mut,
3.
der Wahr­neh­mung von Be­treu­ungs­auf­ga­ben.

BGE

148 II 1 (2C_667/2020) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE; Art. 3 lit. g ZV-EJPD; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2). Das Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM widerspricht Art. 99 AIG (E. 3). Art. 63 Abs. 3 AIG steht einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegen (E. 4). Die Rückstufung muss bei einer altrechtlich erteilten Bewilligung an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem erheblichen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung unter dem neuen Recht (E. 5). Im konkreten Fall fehlt es hieran; das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet deshalb, vor einer möglichen Rückstufung erst eine Verwarnung auszusprechen (E. 6).

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