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Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe
(Art. 60 AIG) 1 Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat. 2 Die Artikel 62–78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999190 gelten sinngemäss. |