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Art. 8 Ausländische Ausweispapiere
(Art. 13 Abs. 1 AIG) 1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:
2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:
3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten. 4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. 13 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085). |