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Art. 82d Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen 200
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dter AIG) 1 Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug folgender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG201 durch Ausländerinnen und Ausländer:
2 Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung. 3 Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
4 Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ. 200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |