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Art. 82f Meldepflichten im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen 203
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquinquies AIG) 1 Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere:
2 Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b. 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |