Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
(Art. 40 Abs. 2 AIG) 1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.209 3 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 4 Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden. 209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |