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Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
(Art. 102 Abs. 2 AIG) 1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
1bis Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person:221
1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 2013227 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen.228 1quater Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schriftlichen Antrag, in dem sie darlegt, dass die Datenabgleiche für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.229 1quinquies Der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 1quater einer vom SEM in Absprache mit der auftraggebenden Behörde bezeichneten Stelle. Diese bereitet die Abgleichergebnisse auf und leitet sie an die auftraggebende Behörde weiter.230 1sexies Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von den Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erhoben worden sind, werden nicht in das AFIS aufgenommen.231 2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Fingerabdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.232 2bis Die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h erfolgt ausschliesslich zwecks Lieferung an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems. Die entsprechenden Daten werden nach sechs Monaten gelöscht. Es findet kein Datenabgleich statt.233 2ter In den folgenden Fällen wird auf die Datenerfassung nach Absatz 1bis Buchstabe h verzichtet:
2quater Auf die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Gewissheit besteht, dass die Person aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fristgerecht ausreist und keine Einreiseverweigerung beantragt wird.235 2quinquies Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment ist zudem befugt, in ausserordentlichen Situationen weitere Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen.236 3 Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2006237 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung. 4 Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71c zur Ausstellung eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002238 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.239 5 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können für folgende Personengruppen systematisch erfasst werden zwecks Speicherung im AIFS:
220 SR 810.12.Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Dez. 2022 angepasst. 221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). 222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). 223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). 224 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1. 225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). 226 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). 228 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). 229 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). 230 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (AS 2014 163). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085). 231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). 232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441). 233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). 234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). 235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). 236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). 238 Siehe Fussnote zu Art. 71c. 239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010 (AS 201199). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). 241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). |