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Art. 87a Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten
(Art. 111i AIG) 1 Bei Eurodac-Abfragen nach Artikel 111i Absatz 6 AIG werden für die Überprüfung der Fingerabdrücke Fingerabdruckspezialistinnen und ‑spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei nach Artikel 102ater AsylG eingesetzt. 2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999243 (AsylV 3). Die Spezialistin oder der Spezialist übermittelt das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen, die den Abgleich im Eurodac vorgenommen haben (Grenzwachtkorps, kantonale und kommunale Polizeibehörden). |