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Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Art. 87b Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac

Das Ver­fah­ren zur Aus­übung des Rechts auf Aus­kunft und des Rechts auf Be­rich­ti­gung oder Lö­schung von Da­ten im Eu­ro­dac rich­tet sich nach Ar­ti­kel 11a AsylV 3244.