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Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Art. 87c Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac

Die Haf­tung für Schä­den im Zu­sam­men­hang mit dem Be­trieb des Eu­ro­dac rich­tet sich nach dem Ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz vom 14. März 1958245, ins­be­son­de­re nach des­sen Ar­ti­keln 19a–19c, die sinn­ge­mä­ss an­wend­bar sind.