Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit

Die Ar­ti­kel 11c und 12AsylV 3246 gel­ten sinn­ge­mä­ss für die Auf­sicht über die Be­ar­bei­tung von Da­ten im Eu­ro­dac und für die Da­ten­si­cher­heit.

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