Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit

Die Ar­ti­kel 11c und 12AsylV 3246 gel­ten sinn­ge­mä­ss für die Auf­sicht über die Be­ar­bei­tung von Da­ten im Eu­ro­dac und für die Da­ten­si­cher­heit.