|
Art. 88a Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen 247
(Art. 64 Abs. 4 und 5 und Art. 64a Abs. 3bis AIG) 1 In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht. 2 Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach Artikel 64 Absatz 4 oder Artikel 64a Absatz 3bis AIG. 3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Wegweisungsverfahren unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73–81 AIG. 4 Sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
5 Die zuständige kantonale Behörde teilt den weiteren am Verfahren beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person unverzüglich mit, wenn eine Vertrauensperson bestimmt worden ist oder wenn vormundschaftliche Massnahmen angeordnet worden sind. 6 Personen, die minderjährige Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. 247 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). |