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Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG) 1 Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat. |