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Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
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