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Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

1 Ge­su­che um Fa­mi­li­ennach­zug von Ehe­gat­ten und Kin­dern von Per­so­nen mit ei­ner Auf­ent­halts­be­wil­li­gung müs­sen in­ner­halb von fünf Jah­ren ein­ge­reicht wer­den. Das Ge­such für den Nach­zug von Kin­dern über zwölf Jah­ren muss in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten ein­ge­reicht wer­den.

2 Die Fris­ten nach Ab­satz 1 be­gin­nen mit der Er­tei­lung der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung oder mit der Ent­ste­hung des Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­ses zu lau­fen.

3 Ein nach­träg­li­cher Fa­mi­li­ennach­zug kann nur be­wil­ligt wer­den, wenn wich­ti­ge fa­mi­li­äre Grün­de gel­tend ge­macht wer­den. Kin­der über 14 Jah­ren wer­den zum Fa­mi­li­ennach­zug an­ge­hört, so­fern dies er­for­der­lich ist. Die An­hö­rung fin­det in der Re­gel bei der Schwei­ze­ri­schen Ver­tre­tung am Auf­ent­halts­ort statt.

4 Die Be­stim­mun­gen in den Ab­sät­zen 1–3 gel­ten für die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft gleich­ge­schlecht­li­cher Paa­re sinn­ge­mä­ss.