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Art. 77 Sprachkompetenzen bei Ansprüchen bei Auflösung der Familiengemeinschaft 180
(Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) Der Anspruch nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG besteht nur, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. 180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 714). |
