Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)

1 Ei­ne Nicht­be­ach­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung liegt ins­be­son­de­re vor, wenn die be­trof­fe­ne Per­son:

a.
ge­setz­li­che Vor­schrif­ten und be­hörd­li­che Ver­fü­gun­gen miss­ach­tet;
b.
öf­fent­lich-recht­li­che oder pri­vat­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen mut­wil­lig nicht er­füllt;
c.
ein Ver­bre­chen ge­gen den öf­fent­li­chen Frie­den, Völ­ker­mord, ein Ver­bre­chen ge­gen die Mensch­lich­keit oder ein Kriegs­ver­bre­chen öf­fent­lich bil­ligt oder da­für wirbt.

2 Ei­ne Ge­fähr­dung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung liegt vor, wenn kon­kre­te An­halts­punk­te da­für be­ste­hen, dass der Auf­ent­halt der be­trof­fe­nen Per­son in der Schweiz mit er­heb­li­cher Wahr­schein­lich­keit zu ei­ner Nicht­be­ach­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung führt.

BGE

147 IV 340 (6B_1178/2019) from 10. März 2021
Regeste: Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8). Begründungspflicht des Gerichts und Heilung des Begründungsmangels vor Bundesgericht (E. 4.11).

148 II 1 (2C_667/2020) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE; Art. 3 lit. g ZV-EJPD; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2). Das Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM widerspricht Art. 99 AIG (E. 3). Art. 63 Abs. 3 AIG steht einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegen (E. 4). Die Rückstufung muss bei einer altrechtlich erteilten Bewilligung an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem erheblichen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung unter dem neuen Recht (E. 5). Im konkreten Fall fehlt es hieran; das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet deshalb, vor einer möglichen Rückstufung erst eine Verwarnung auszusprechen (E. 6).

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