Verordnung
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Art. 13 Reisekosten
1 Die EZV übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 VBPV34 berechnet. 2 Die Reisekosten werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht. 3 Private Motorfahrzeuge dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung der EZV verwendet werden.35 35 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). |