Verordnung
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Art. 3c Informationsaustausch 16
1 Das BAZG ist zuständig für den Informationsaustausch nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/162417. 2 Das BAZG darf der Agentur nur die Daten nach den Artikeln 47 und 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 zu den Zwecken nach den Artikeln 46 und 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 übermitteln. 3 In Absprache mit dem SEM übermittelt das BAZG der Agentur die Informationen über internationale Rückführungseinsätze. 16 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). 17 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a. |