Verordnung
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Art. 4 Einsatzpersonal
1 Das BAZG unterhält einen Mitarbeiterpool mit spezialisiertem Personal, das für Einsätze im Ausland speziell aus- und weitergebildet wird. 2 Die Teilnahme am Mitarbeiterpool ist freiwillig. Die Voraussetzungen für die Aus‑ und Weiterbildungsowie für den Austritt aus dem Pool werden vom BAZG bestimmt.20 3 Die Einsatzregeln für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Pools werden vom BAZG in einem Einsatzbefehl festgelegt. Für die Einsätze im Rahmen der Agentur richtet sich der Einsatzbefehl des BAZG nach demjenigen der Agentur.21 20 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). 21 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). |