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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)C. Nicht auf den Schuldner eingetragene Grundstücke 1Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
2In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.3 |