Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 101

B. Ver­wal­tung

 

1Von der Stel­lung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens an hat das Be­trei­bungs­amt in glei­cher Wei­se für die Ver­wal­tung und Be­wirt­schaf­tung des Grund­stückes zu sor­gen wie im Pfän­dungs­ver­fah­ren von der Pfän­dung an (Art. 155 Abs. 1, 102 Abs. 3 SchKG so­wie Art. 16ff. und 23c hier­vor), es sei denn, dass der be­trei­ben­de Gläu­bi­ger aus­drück­lich dar­auf ver­zich­tet.1

2Ge­hört das Grund­stück ei­nem Drit­ten, so kann es vom Be­trei­bungs­amt erst in Ver­wal­tung ge­nom­men wer­den, wenn ein all­fäl­li­ger Rechts­vor­schlag des Drit­ten be­sei­tigt ist.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

120 III 138 () from 27. September 1994
Regeste: Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c).

129 III 90 () from 8. Januar 2003
Regeste: Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG). Die Verwaltung nach Art. 94 VZG ist auf die dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in dieser Bestimmung aufgezählt sind, währenddem die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse weiter gehen (E. 2). Baurechtszinsen können nicht mit laufenden Abgaben im Sinne von Art. 94 VZG verglichen werden (E. 3).

145 III 495 (5A_614/2019) from 9. Oktober 2019
Regeste: Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3).

 

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