Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 111

9. Er­geb­nis­lo­sig­keit der Ver­wer­tung

 

1War die Be­trei­bung er­geb­nis­los (Art. 158 SchKG und Art. 71 hier­vor), so hat das Be­trei­bungs­amt das Pfand­recht für die in Be­trei­bung ge­setz­te For­de­rung (Ka­pi­tal, Ra­te oder An­nui­tät) so­wie die nach den Ar­ti­keln 90 und 97 hier­vor vor­ge­merk­te Ver­fü­gungs­be­schrän­kung zur Lö­schung an­zu­mel­den. Die an Mie­ter und Päch­ter er­las­se­nen An­zei­gen (Art. 91 hier­vor) sind un­ver­züg­lich zu wi­der­ru­fen.

2Der Rein­er­lös der Früch­te und sons­ti­gen Er­träg­nis­se des Grund­stückes ist den be­trei­ben­den Pfand­gläu­bi­gern zu­zu­wei­sen.

BGE

125 III 252 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird.

 

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